Richtlinie zur Vergabe von Bildungsgutscheinen für die musikalische Instrumental- und Gesangsförderung

1. Antragsberechtigte

Der Bildungsgutschein wird für musikalische Früherziehung und Grundausbildung sowie Instrumental- und Gesangsunterricht von Kindern und Jugendlichen in Ausbildung bis zum Höchstalter von 21 Jahren ausbezahlt, solange diese mit ihrem Hauptwohnsitz im Markt Schönberg gemeldet sind. Stichtag ist jeweils der 1. Oktober eines Jahres.

2. Antragsstellung

1. Der Antrag auf einen Bildungsgutschein muss schriftlich mit einem vom Markt Schönberg zu diesem Zweck bereitgestellten Formular erfolgen. Fehlende oder unrichtige Angaben machen den Antrag ungültig.

2. Als Nachweis muss eine Kopie des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages über den Unterricht nach Ziff. 1 eingereicht werden. Der Nachweis kann auch nach dem Ablauf einer ggf. vereinbarten Probezeit von maximal 3 Monaten nachgereicht werden. Der Nachweis muss jedoch spätestens bis zum 31.12. des Schuljahres beim Markt Schönberg eingegangen sein.

3. Die erforderliche Qualifikation der Lehrkraft (s. Nr. 3 a Allgemeine Fördervoraussetzungen) ist durch Vorlage von Zeugnissen oder Abschlüssen zum Schuljahresbeginn nachzuweisen. Für Singschulen, Musikschulen, Sing- und Musikschulen, die diese Bezeichnung i.S. von § 1 der Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984, GVBI S. 290 führen dürfen, entfällt diese Verpflichtung.

3. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Unterricht nachstehende Kriterien erfüllt:

a. Qualifikation:

Die Ausbildung muss in einer Musikschule/Singschule oder durch einen Musiklehrer erfolgen, der zur Tätigkeit an einer Musikschule i.S. von § 4 der Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984, GVBI S. 290 berechtigt ist. Soweit bei Inkrafttreten dieser Richtlinien die notwendige Qualifikation noch nicht nachgewiesen werden kann, ist sie bis spätestens 31.07.2016 nachzuholen. Lehrer bodenständiger Volksmusik ohne musikpädagogische Prüfung können sich ebenfalls bis zum genannten Termin bei der zuständigen Stelle nachqualifizieren lassen.

b. Umfang des zu erteilenden Unterrichts:

Zwischen dem Musikschüler und der Lehrkraft oder Musikschule/Singschule muss ein gültiger Vertrag über die musikalische Ausbildung gem. Ziff. 1 abgeschlossen worden sein. Die Vertragsdauer muss ein ganzes Schuljahr, beginnend ab September und endend im Juli des darauffolgenden Jahres, umfassen.

Während eines Schuljahres müssen mindestens 36 Unterrichtseinheiten à 30 Minuten abgehalten werden. Der Unterricht kann dabei einzeln oder in Gruppen erteilt werden.

Die Zahl der erteilten Unterrichtsstunden darf im Krankheitsfall um max. 10 % unterschritten werden, ohne dass dies förderschädlich ist.

4. Höhe des Bildungsgutscheines (Neufassung gemäß erster Änderung der Richtlinie vom 07.02.2018)

Der Markt Schönberg gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistung einen Zuschuss für musikalische Grundausbildung oder Früherziehung sowie Instrumental- und Gesangsausbildung. Die Förderung beträgt 90% der förderfähigen Kosten. Der Bildungsgutschein ist auf höchstens 462,00 Euro pro Person und Jahr begrenzt und nur gegen Vorlage einer Gebührenrechnung einer Musikschule, die den Anforderungen der Verordnung über die Führung der Bezeichnung „Sing- und Musikschule“ genügt oder eines Musiklehrers der zur Tätigkeit an einer Musikschule i.S. von § 4 der Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984, GVBI S. 290 berechtigt ist, einlösbar.

Ein Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein besteht nicht. Der Markt Schönberg behält sich vor, die Höhe des Bildungsgutscheines anzupassen.

5. Auszahlung

Die Auszahlung des Bildungsgutscheines erfolgt erst nach einer ordnungsgemäßen Antragsstellung und Einreichung der erforderlichen Nachweise (siehe Nr. 2 Antragsstellung).

Der Bildungsgutschein wird jeweils nachträglich zum Ende eines Schuljahres an den Antragsteller ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines Nachweises des Musiklehrers/der Musikschule über den ordnungsgemäßen Unterrichtsbesuch im abgelaufenen Schuljahr.

6. Nutzung von gemeindlichen Musikinstrumenten in Verbindung mit dem durch Bildungsgutschein geförderten Unterricht

Der Markt Schönberg stellt den durch Bildungsgutschein geförderten Unterricht als freiwillige Leistung und soweit vorhanden, Musikinstrumente gegen eine Jahresgebühr von 60,00 Euro zur Verfügung, solange der Vorrat reicht. Hierbei wird der zeitliche Eingang der Anträge berücksichtigt.

Das Musikinstrument muss am Ende des Schuljahres wieder an den Markt Schönberg zurückgegeben werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Für Schäden (insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch), mangelnde Sorgfalt, Verlust, usw.) haften der Musikschüler bzw. der Erziehungsberechtigte. Dies gilt auch für die Reparatur von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen (z.B. Saiten).

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Oktober 2015 in Kraft.