Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten und ersetzt das bisher geltende Bayerische Meldegesetz (MeldeG). Wie bisher haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Die nach bisherigem Meldegesetz (MeldeG) bereits eingetragenen, schutz-umfanggleichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht.

Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

1.  Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift erteilen.

Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen nicht mitgeteilt werden.

Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen. In diesem Fall werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.  Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläum an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alter- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt.

Altersjubiläum sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

3.  Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.  Er gilt bis zu seinem Widerruf.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern Sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zu 31. März den Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz).

Bei einem Widerspruch nach § 36 Absatz 2 Satz  BMG werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich–rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften übermitteln, außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 BMG und das Sterbedatum.

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung dieser Daten gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Haupt-wohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen beim Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Schönberg oder in den Dienststellen Innernzell bzw. Schöfweg zu üblichen Öffnungszeiten vornehmen oder auch direkt über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Schönberg.

<link http: www.buergerserviceportal.de bayern vgschoenberg _blank external-link-new-window bürgerserviceportal der vg>www.buergerserviceportal.de/bayern/vgschoenberg

 

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT SCHÖNBERG
Martin Pichler, Gemeinschaftsvorsitzender